Ein Muss: Kontakt Seite an Seite

Ein Muss: Kontakt Seite an Seite

Sicht- und Berührungskontakt muss möglich seinZoombild vorhanden

Sicht- und Berührungskontakt muss möglich sein

Grundsätzlich werden in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) Anforderungen an die Haltungsform, den Platzbedarf, die Bodengestaltung, die Beleuchtung, den Luftraum, die klimatischen Bedingungen und das Nahrungsangebot für Kälber gestellt. Die TierSchNutztV erlaubt eine Einzelhaltung bis acht Wochen nach der Geburt, verlangt aber auch, dass Kälber immer Sicht- und Berührungskontakt untereinander haben müssen. Im Absatz 4 in § 6 heißt es dazu: „Seitenbegrenzungen bei Boxen müssen so durchbrochen sein, dass die Kälber Sicht- und Berührungskontakt zu anderen Kälbern haben können.“ Dieser CC-relevante Kontakt muss also über die Seitenbegrenzung möglich sein.

Ein Sicht- und Berührungskontakt über die Frontseite der Einzelboxen reicht nicht aus! Dies bedeutet eine Durchbrechung der Seitenwände bei Kälberboxen oder ein direkt angrenzendes Aufstellen von Iglus. Dadurch wird das Infektionsrisiko erhöht, was wiederum ganz klar im Widerspruch zum Tierschutzgedanken steht. Um der Forderung gerecht zu werden und trotzdem das Infektionsrisiko so gering wie möglich zu halten, ist es sinnvoll, nur jeweils zwei Iglus bzw. Einzelboxen zusammenzustellen.

Damit wären im Falle einer Infektion hoffentlich nur zwei Tiere betroffen. Gibt es im Bereich der Einzelhaltung Durchfallprobleme, dann ist die Möglichkeit des Berührungskontaktes aus veterinärmedizinischer Sicht als problematisch einzustufen, da mögliche Infektionen viel leichter übertragen werden können. In einem solchen Fall ist eine Einzelaufstallung der Kälber anzuraten bei einem Abstand der Iglus bzw. Kälberboxen von mindestens 50 cm voneinander.

Gesetzeskonform

Gesetzeskonform

Gitter als Seitenabtrennungen

Gitter als Seitenabtrennungen

Kontakt wäre möglich

Kontakt wäre möglich

Kontakt ist möglich

Kontakt ist möglich

Beginnende Kontaktaufnahme

Beginnende Kontaktaufnahme

Kontakt, der vom Gesetz her nicht ausreicht

Kontakt, der vom Gesetz her nicht ausreicht